Satzung des Verbandes
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verband trägt nach Eintragung den Namen „Landesverband der Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer in NRW e.V.“.
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Köln.
(3) Der Verband wird gerichtlich in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verband fördert die Etablierung und Weiterentwicklung der Beratung in allen Schulformen im pädagogischen Sinne. D.h., der Verband fördert die Beratung aller am Schulleben
Beteiligten.
(2) Der Verband vertritt die beruflichen und berufsständischen Interessen seiner Mitglieder. Er fördert die Zusammenarbeit der Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer aus verschiedenen
Schulformen.
(3) Der Verband hält Kontakt mit Lehrer- und Elternverbänden, Schulpsychologen, zuständigen Bezirksregierungen, Kultusministerien sowie Institutionen und Gruppierungen, die für Schulberatung von
Bedeutung sind.
(4) Er nimmt aus fachlicher Sicht gegenüber diesen und der Öffentlichkeit sowie gegenüber der Schulaufsicht Stellung zu Fragen der Beratung.
(5) Der Verband unterstützt und fördert den beruflichen Austausch und Fortbildungen seiner Mitglieder.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Verbandes.
(3) Die Mitglieder des Verbandes erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes keine Anteile des Verbandsvermögens.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Gliederung des Verbandes
(1) Der Verband ist auf Landesebene organisiert.
(2) Mitglieder können sich zu Regionalgruppen zusammenschließen.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Verbandes kann jede natürliche Person werden, die die Fortbildung zum (zur) Beratungslehrer(in) erfolgreich abgeschlossen hat oder die im Sinne des Beratungslehrererlasses (siehe
Rd. Erl. vom 8.12.1997) tätig ist.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist von diesem schriftlich zu bestätigen. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt der/die Bewerber/in für den Fall der Aufnahme die
Satzung an.
(3) Durch Beschluss des Vorstandes können in besonderen Fällen auch Personen als Mitglieder aufgenommen werden, die nicht die in § 5 Abs. 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.
(4) Der Verband kann natürliche und juristische Personen als Fördermitglieder aufnehmen, die in der Mitgliederversammlung nur beratende Stimme haben.
(5) Jedes Mitglied hat die Verbandssatzung und die Beschlüsse des Vorstandes zu beachten.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung an den Vorstand zum Monatsende unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist, mit dem Tod oder dem Verlust der Geschäftsfähigkeit oder
mit dem Ausschluss durch den Vorstand nach Anhörung der zuständigen Regionalgruppe.
(2) Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Vorstand ausgeschlossen werden bei schweren Verstößen gegen die Verbandsinteressen trotz schriftlicher Ermahnung durch den Vorstand, bei wesentlich falschen Angaben
anlässlich des Aufnahmeverfahrens oder bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge sechs Monates nach Fälligkeit trotz schriftlicher Mahnung per Einschreiben. Ist eine schriftliche Mahnung wegen einer
Anschriftenänderung nicht möglich, so gilt sie als erfolgt.
(4) Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats beim Vorstand Einspruch einlegen. Der Ausschluß ruht dann bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die endgültig über
den Ausschluß beschließt.
§ 7 Beiträge
(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung des von der Landesmitgliederversammlung festgesetzten Beitrags verpflichtet. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
(2) Das Nähere regelt eine von der Landesmitgliederversammlung genehmigte Beitragsordnung.
§ 8 Verbandsorgane
(1) Die Organe des Verbandes sind die Landesmitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Landes-Mitgliederversammlung
(1) Die Landes-Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Verbandes und in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
(2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Die Leitung hat der/die Vorsitzende, bei Verhinderung sein/seine
Vertreter/Vertreterin.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Verbandsinteresse erfordert oder die Einberufung von 25% sämtlicher Vereinsmitglieder schiftlich unter Angabe von
Gründen vom Vorstand verlangt wird.
(4) Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung; die vorgesehene Tagesordnung ist jeweils beigefügt. Ergänzungswünsche sind schriftlich spätestens eine
Woche vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(6) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Sitz und Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur nach vorheriger Ankündigung in der Einladung gefasst werden. Für Satzungsänderungen ist die Stimmenmehrheit von 60% der erschienenen Mitglieder
Voraussetzung.
(9) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss in jedem Fall enthalten: Erstattung eines Jahresrechenschaftsberichtes durch den Vorstand, Bekanntgabe der Jahresrechnung durch
den Kassierer, Bericht der Rechnungsprüfer, Beschlussfassung über den Verbandshaushalt, Entlastung des Vorstands, Neuwahl des Vorstands alle 2 Jahre.
(10) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstands, die Neuwahl des Vorstands, Satzungsänderungen, Festsetzung der
Mitgliederbeiträge, Anträge des Vorstands und der Mitglieder, die Wahl der Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, die Beschlußfassung über den jährlichen Verbandshaushalt, die
Auflösung des Vereins.
(11) Über die Mitgliederversammlungen sind Mitschriften anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen sind.
§ 10 Regionalgruppen - Mitgliederversammlungen
(1) Regionalgruppen halten jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung ab. Die Regionalgruppenleitung wird von dieser Versammlung auf die Dauer von einem Jahr in direkter Wahl gewählt; die
Leitung besteht aus einer/einem 1. Vorsitzenden und einer/einem 2. Vorsitzenden.
(2) Die Regionalgruppen pflegen den kollegialen Zusammenhalt ihrer Mitglieder und verfolgen die Interessen des Verbandes innerhalb ihres örtlichen Bereiches. Sie unterstützen den Vorstand bei der
Erfüllung seiner Aufgaben und unterrichten ihn über alle wesentlichen Vorkommnisse in ihrem Gebiet.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einer/einem 1. Vorsitzenden und einem/einer 2. Vorsitzenden sowie einem/einer Rechnungsführer/in und 4 stimmberechtigten Beisitzern.
(2) Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand kann die Bearbeitung von Sonderaufgaben an Arbeitsausschüsse delegieren.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren von der Landesmitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der
Amtszeit aus, so kann der Vorstand aus dem Kreis der Verbandsmitglieder die ausgeschiedene Anzahl der Vorstandsmitglieder für die restliche Amtszeit des Vorstandes ergänzen. Die Zuwahl muss durch
die nächste Landesmitgliederversammlung bestätigt werden.
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes im Rahmen dieser Satzung und der von der Landesmitgliederversammlung ausgesprochenen Beauftragung. Er gibt sich eine
Geschäftsordnung.
(6) Beschlüsse des Vorstands werden mit absoluter Mehrheit gefasst. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. (7) Die Vorstandssitzungen sind verbandsöffentlich.
§ 12 Abwahl
(1) Alle Funktionsträger sind abwählbar
(2) Ein Antrag auf Abwahl kann von jedem Verbandsmitglied unter schriftlicher Angabe von Gründen an den Vorstand gestellt werden.
(3) Ein Mitglied des Vorstandes gilt als abgewählt, wenn mindestens zwei Drittel der Landesmitgliederversammlung zustimmen und mindestens 30% der Verbandsmitglieder an dieser Versammlung
teilnehmen.
(4) Der/die Vorsitzende einer Regionalgruppe gilt als abgewählt, wenn zwei Drittel der Mitgliederversammlung der Regionalgruppe die Abwahl beschließen.
§ 13 Auflösung des Verbandes
(1) Der Verband kann durch Beschluss der Landesmitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der ordentlichen Mitglieder, von denen mindestens 30% anwesend sein müssen,
aufgelöst werden.
(2) Über die Verwendung des Verbandsvermögens beschließt die auflösende Mitgliederversammlung. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.
Anlage: Beitragsordnung:
(1) Der Regelbeitrag wird gemäß § 7 („Beiträge) von der Landesmitgliederversammlung festgesetzt. Neufestsetzungen müssen den Mitgliedern spätestens 3 Monate vor In-kraft-Treten unter Beifügung
einer Begründung mitgeteilt werden. Eine rückwirkende Neufestsetzung ist unzulässig. Der Mindestbeitrag beträgt 30 Euro pro Jahr (Stand: Januar 2004)
(2) Für Mitglieder besteht in besonderen Fällen die Möglichkeit, auf Antrag eine Beitragsermäßigung um 50 % anno des Regelbeitrages zu erwirken.
(3) Der Jahresbeitrag ist jeweils am 1. Januar des Beitragsjahres (Kalenderjahres) in voller Höhe im Voraus fällig.
(4) Für neu eigetretene Mitglieder ist der restliche Jahresbeitrag binnen 14 Tagen nach Erhalt der Beitrittsbestätigung fällig.
(5) Der Einzug erfolgt in der Regel über Bankeinzugsverfahren. Andere Regelungen gelten nur nach gesondertem Antrag des Mitglieds.